BÜPF – Wird die Schweiz zum Überwachungsstaat?

Am 10. März 2014 hat der Ständerat mit 30:2 Stimmen die Revision des BÜPF gutgeheissen. Das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, kurz BÜPF, regelt unter anderem die Speicherung der Daten, die durch unsere Kommunikation entstehen und wer diese Daten mitlesen kann.

Bereits in einem früheren Blogeintrag haben wir die Vorratsdatenspeicherung erwähnt. Statt wie bisher 6 Monate, sollen Daten über Telefongespräche und SMS neu ein ganzen Jahr gespeichert werden müssen. Nach wie vor wird nur gespeichert, wer mit wem wann Kontakt hat und der Ort der Kontaktaufnahme. Die Kosten dazu sollen die Nutzer neu selbst tragen. Bisher hatte der Bund die Telefonnetz- und Internetbetreiber diesbezüglich unterstützt. Die Gesamtkosten würden sich nach Schätzungen auf einen zweistelligen Millionenbereich jährlich belaufen. Zugriff auf diese Daten hat die Polizei nur dann, wenn ein dringender Tatverdacht besteht (Berger 2014).

Neu möglich wären nach BÜPF ebenfalls die sogenannten Staatstrojaner. Der Trojaner kann bei Verdacht auf Computer und Handy des Verdächtigen installiert werden. Völlig geheim – versteht sich. Einmal installiert kann der Trojaner sämtliche Inhalte der Kommunikation des infiltrierten Geräts mitlesen. Selbst verschlüsselte Kommunikationsdienste können so geknackt werden. Noch nicht geklärt ist die Art des Trojaners, der von der Polizei verwenden werden darf. So ist es mittels Trojanern durchaus möglich Computer zu beschädigen (wie zum Beispiel bei Viren) oder bestehende Daten zu ändern. Weiter ungeklärt ist, wer den gesetzmässigen Gebrauch der Trojaner überwacht (Berger 2014).

Das Gesetz liegt nun dem Nationalrat vor, welcher dieses voraussichtlich während der nächsten Sommersession behandeln werden wird. Es muss allerdings noch angefügt werden, dass in naher Zukunft das Nachrichtendienstgesetz überarbeitet werden muss und dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass der Geheimdienst weniger Zugriffsrechte auf Daten erhält als die Polizei. Mit dem Unterschied, dass der Geheimdienst kein laufendes Strafverfahren benötigt, um Einsicht in die Daten zu erhalten und die Kontrolle wäre selbstverständlich um einiges schwerer zu bewerkstelligen (Berger 2014).

Völlig anders wird die Vorratsdatenspeicherung in der EU betrachtet. Der Europäische Gerichtshof hat am 8. April 2014 ebendiese für unzulässig erklärt. Die Speicherung persönlicher Daten ohne jeglichen Verdacht auf eine Straftat sei ein besonders schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte. Im speziellen genannt wurden das Recht auf die Achtung des Privatlebens und der Schutz personenbezogener Daten. Davon dass bei der Vorratsdatenspeicherung nur Metadaten wir Ort, Zeit, Dauer, Teilnehmer und Art der Kommunikation und nicht der Inhalt gespeichert wird, zeigt sich der Gerichtshof nicht beeindruckt, da das Gefühl einer ständigen Überwachung entstehen könnten. Zudem gibt es in Deutschland mehrere Studien, die zeigen, dass die Vorratsdatenspeicherung so gut wie keinen Einfluss auf die Erfolgsquote der Verbrechensbekämpfung hat (Zeit Online, 2014).

 

Sie mögen sich jetzt fragen, was denn bitte die Vorratsdatenspeicherung mit Big Data zu tun hat. Nun stellen Sie sich vor, die so gesammelten Daten werden mit Hilfe von Big Data ausgewertet und Sie für ein Verbrechen verhaftet, welches Sie (noch) nicht begonnen haben. Mehr über die Verbrechensbekämpfung mittels Big Data erfahren Sie in unserem nächsten Beitrag.

(Autorin: N. Christen)

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